Spuren hinterlassen – Testament spenden

„Was bleibt, wenn ich gehe?” Wohl jeder von uns stellt sich die­se Frage irgend­wann im Leben. Besonders dann, wenn sich unser irdi­scher Lebensweg dem Ende zuneigt, fra­gen wir uns, wel­che blei­ben­den Spuren wir hin­ter­las­sen.

Um sicher zu stel­len, was mit Ihrem Hab und Gut gesche­hen wird, gilt es früh­zei­tig Vorkehrungen zu tref­fen, damit der Nachlass in Ihrem Sinne ver­teilt wird. Ein Testament regelt die Ansprüche und somit wird Ihr Nachlass genau den Menschen und Projekten zugu­te­kom­men, die von Ihnen bedacht wur­den. Dazu gehö­ren natür­lich auch Ihre Angehörigen. Jedoch auch die Menschen, die an Hunger lei­den oder in Katastrophengebieten leben.

Somit kön­nen Sie die Zukunft ein wenig selbst mit­ge­stal­ten: Wir kön­nen gemein­sam die Not lin­dern und eine bes­se­re Welt schaf­fen. Wenn Sie ADRA Deutschland in Ihrem Nachlass benen­nen, freut uns das sehr, denn so kön­nen Sie blei­ben­de Spuren hin­ter­las­sen.

Um einen ers­ten Eindruck über unse­re Arbeit zu bekom­men, kön­nen Sie sich hier den kos­ten­lo­sen Flyer her­un­ter­la­den:

Spuren hinterlassen

Alle wich­ti­gen Informationen über eine Erbschaft für ADRA Deutschland e.V. fin­den Sie in unse­rer kos­ten­frei­en Broschüre. Sie kön­nen die­se auch im PDF-Format her­un­ter­la­den. 

FAQ: Warum eine Testamentspende sinnvoll ist

Mit einem rechts­gül­ti­gen Testament kön­nen Sie schon zu Lebzeiten bin­dend fest­le­gen, was mit Ihrem Vermögen nach Ihrem Tod gesche­hen soll – unab­hän­gig von des­sen Höhe. Sie kön­nen selbst bestim­men, wie Sie Ihren Nachlass (Geld, Aktien, Immobilien, Wertgegenstände, Schmuck etc.) ver­tei­len und wem Sie etwas hin­ter­las­sen wol­len. 

Wenn Sie zu Lebzeiten kein Testament machen wol­len oder es ver­säu­men, tritt die gesetz­li­che Erbfolge ein. Diese ent­spricht nicht unbe­dingt Ihren per­sön­li­chen Wünschen und kann im ungüns­tigs­ten Fall zu Streitigkeiten unter Ihren Hinterbliebenen füh­ren. Die gesetz­li­che Erbfolge sieht die Familienmitglieder als Erben in einer bestimm­ten Reihenfolge vor: Ein Verwandter mit einem höhe­ren Verwandtschaftsgrad schließt alle ande­ren Personen von der Erbfolge aus. Außerdem erhält der Ehepartner oder ein­ge­tra­ge­ne Lebenspartner immer einen Teil des Erbes als Vermächtnis.  

Die eigen­be­stimm­te Entscheidung, die in einem ver­bind­li­chen Testament doku­men­tiert wird, gibt vie­len Menschen das gute Gefühl, für den Sterbefall alles Wichtige nach den per­sön­li­chen Vorstellungen gere­gelt zu haben. Außerdem bie­tet ein Testament Ihnen die Möglichkeit, Ihre eige­nen Werte und Vorstellungen von einer mög­lichst gerech­ten Verteilung aus­zu­drü­cken.  

Sollten kei­ne Angehörigen und kein Testament vor­han­den sein, erbt der Staat. 

Grundsätzlich kann jeder, der das 16. Lebensjahr voll­endet hat und nicht „wegen einer krank­haf­ten see­li­schen Störung, Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörung tes­tier­un­fä­hig” ist, ein Testament erstel­len (sie­he §2229 Abs. 1–4 BGB ). Ein Testament ist nicht nur eine Option für sehr Wohlhabende, son­dern für alle Menschen, die ihren Nachlass selbst regeln wol­len. Ein tes­ta­men­ta­ri­sches Erbe unter­liegt kei­ner Vermögensuntergrenze und ist nicht auf Geld, Wertpapiere oder Immobilien beschränkt, son­dern umfasst alle Sachwerte. 

Ein Testament kann jeder­zeit erstellt wer­den, unab­hän­gig von der Höhe des Vermögens oder des Alters. Es kann so oft über­ar­bei­tet oder geän­dert wer­den, wie Sie es wün­schen. So kön­nen Sie ver­än­der­te Lebensverhältnisse,  Interessenlagen oder finan­zi­el­le Verhältnisse jeder­zeit berück­sich­ti­gen. 

Das gesam­te Testament muss vom Erblasser selbst hand­schrift­lich ver­fasst und unter­schrie­ben sein, mit Ort und Datum der Erstellung. Sie kön­nen es an einem frei wähl­ba­ren Ort auf­be­wah­ren: zum Beispiel zu Hause, in einem Bankschließfach, bei einem Notar oder Nachlassgericht. 

Wenn Sie eine Testamentsverfügung bei einem Amtsgericht hin­ter­le­gen, infor­miert das Amtsgericht das Standesamt ihres Geburtsortes. Dort wird ein ent­spre­chen­der Eintrag in der Personenstandsakte vor­ge­nom­men.  

Im Todesfall infor­miert das Standesamt Ihres Wohnsitzes das Standesamt Ihres Geburtsortes. Von dort wird auf­grund des Hinweises in der Kartei das Amtsgericht infor­miert, das die Testamentsverfügung ver­wahrt. Das Testament wird dann durch das Nachlassgericht eröff­net, das eine Abteilung des Amtsgerichts ist. 

Sie kön­nen neben Verwandten, nahe­ste­hen­den Personen und Ehepartnern auch Vereinen, Stiftungen und Institutionen Geld hin­ter­las­sen, z.B. einer gemein­nüt­zi­gen Organisation wie ADRA. Diese kön­nen Sie ganz nach Ihren Wünschen und Ihrer per­sön­li­chen Lebenssituation als Allein‑, Mit- oder Schlusserben benen­nen. 

FAQ: Häufig gestellte Fragen zur Testamentspende

Wenn Sie Ihr Testament beim Amtsgericht hin­ter­legt haben, wird es eröff­net, sobald das Gericht über das Standesamt von Ihrem Tod erfährt. Das Nachlassgericht, eine Abteilung des Amtsgerichts, benach­rich­tigt alle, die Sie in Ihrem Testament beden­ken. 

Falls Sie Ihr Testament zu Hause ver­wah­ren wol­len, bit­ten Sie eine Person Ihres Vertrauens, das Nachlassgericht nach Ihrem Tod zu ver­stän­di­gen. Im Übrigen ist jeder, der ein Testament fin­det, ver­pflich­tet, es beim Nachlassgericht abzu­ge­ben. 

Wird ADRA zum Erben ein­ge­setzt, küm­mern wir uns um alles Notwendige, wie die Haushalts- und Kontenauflösung, die Kündigung von Verträgen und Versicherungen, den Verkauf von Wertpapieren und Immobilien sowie die Erfüllung von Vermächtnissen. 

Ja, das ist grund­sätz­lich mög­lich. Wir las­sen eine Immobilie zunächst von einem unab­hän­gi­gen Sachverständigen bewer­ten. Anschließend wird sie in der Regel zum Höchstgebot ver­kauft. Sie kön­nen auch Kunstgegenstände und Antiquitäten an ADRA ver­er­ben. In einem sol­chen Fall ist es sinn­voll, schon zu Ihren Lebzeiten gemein­sam abzu­klä­ren, was mit ihnen gesche­hen soll. 

Sollten Sie über eine Zweckbindung nach­den­ken und ein bestimm­tes Land oder einen Themenbereich gezielt unter­stüt­zen wol­len, spre­chen Sie uns bit­te an. Wir wer­den dann gemein­sam nach Möglichkeiten suchen, Ihren spe­zi­el­len Wunsch zu erfül­len. Ohne Zweckbindung geben Sie uns die Freiheit, fle­xi­bel genau dort zu hel­fen, wo die Hilfe gera­de akut benö­tigt wird. 

Um sicher­zu­stel­len, dass Ihr letz­ter Wille in Ihrem Interesse erfüllt wird, kön­nen Sie in Ihrem Testament einen soge­nann­ten Testamentsvollstrecker benen­nen. Dies kann z.B. ein Rechtsanwalt sein oder eine ande­re Person, der sie vol­les Vertrauen ent­ge­gen­brin­gen. Sie oder er hat dann die ehren­vol­le PflichtIhren Nachlass ent­spre­chend Ihren Vorgaben zu ver­wal­ten. Bitte neh­men Sie Kontakt zu uns auf, wenn sie ADRA in Ihrem Testament beden­ken und einen Testamentsvollstrecker ein­set­zen möch­ten. 

Haben Sie Fragen zu Ihrer Spende?

ADRA-Spendenservice: Reinhild Mainka und Domira Khiminets

Unser Spendenservice hilft ger­ne!

Reinhild Mainka und Domira Khiminets

Unser Spendenkonto

ADRA Deutschland e.V.
IBAN: DE36 3702 0500 0007 7040 00
SWIFT/BIC: BFSWDE33KRL
Bank für Sozialwirtschaft

Spendenprojekte haben ein defi­nier­tes Spendenziel. Sollte die­ses zum Zeitpunkt ihres Spendeneingangs auf unse­rem Konto bereits erreicht sein, kommt Ihre Spende ande­ren Projekten von ADRA Deutschland e.V. zugu­te. Auch dann gilt natür­lich:

Jeder Cent Ihrer Spende hilft!

Helfen Sie Menschen in Not durch eine Spende. Gezielt kön­nen Sie Projekte und Kampagnen unter­stüt­zen.

Sie suchen ein Geschenk für jeman­den? Wie wäre es mit einem Geschenk aus unse­rem ADRA-Spendenshop?